Auch für Betriebsratsmitglieder endet ein befristetes Arbeitsverhältnis regulär mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Eine Benachteiligung wegen des Amts ist jedoch unzulässig.
Der Fall
Ein befristet Beschäftigter wurde in den Betriebsrat gewählt, aber – anders als viele Kollegen – nicht unbefristet übernommen. Er klagte wegen Benachteiligung.
Kernaussagen des BAG (18.06.2025; Az.: 7 AZR 50/24)
- Die Wahl in den Betriebsrat macht eine wirksame Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG) nicht unwirksam
- Eine Benachteiligung wegen der BR-Tätigkeit ist nach § 78 Satz 2 BetrVG verboten
- Wird ein Folgevertrag deshalb verweigert, kann ein Anspruch auf Entfristung oder Schadenersatz bestehen
- Der Arbeitnehmer muss die Benachteiligung jedoch nachweisen
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