Falls Sie einem schwerbehinderten Mitarbeiter noch in der Probezeit kündigen möchten, sollten Sie ab sofort ein Präventions- verfahren nach § 167 SGB IX vorschalten. Andernfalls riskieren Sie, dass Ihre Trennung angesichts einer sich aktuell ändernden Rechtsprechung scheitert.
LAG Köln: keine zeitliche Einschränkung für Präventionsverfahren
Bisher schien die Sache einfach – und das mit dem Segen des Bundesarbeitsgerichts: Innerhalb der 6-monatigen „Wartezeit“ – sprich der Probezeit – mussten Sie vor einer arbeitgeberseitigen Kündigung
- bei Krankheiten von mehr als 6 Wochen kein Betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen,
- bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeitern nicht das Integrationsamt ein- schalten und
- bei ebendiesen Mitarbeitern auch kein Präventionsverfah- ren im Sinne des § 167 Abs. 1 SGB IX anbieten.
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