EBM & GOÄ richtig abgerechnet

Bei Hausbesuchen nie mehr Honorar verschenken – so geht’s

Sie beraten Ihre Patienten selbstverständlich auch bei Ihren Hausbesuchen. Gerade bei den Privatpatienten Ihrer Praxis haben Sie vielfältige Abrechnungsmöglichkeiten. Zahlreiche Kollegen rechnen jedoch nach wie vor zu wenig ab. Sie […]

30.07.2024 · 1 Min Lesezeit

Sie beraten Ihre Patienten selbstverständlich auch bei Ihren Hausbesuchen. Gerade bei den Privatpatienten Ihrer Praxis haben Sie vielfältige Abrechnungsmöglichkeiten. Zahlreiche Kollegen rechnen jedoch nach wie vor zu wenig ab. Sie setzen bei ihren Hausbesuchen lediglich die GOÄ-Ziffern 48, 50, 51 und/oder 52 an und lassen die Beratung weg, da die GOÄ-Ziffer 1 bzw. 3 nicht daneben berechnet werden darf. Damit Ihnen das nicht passiert, lesen Sie in diesem Beitrag, welche Ziffern Sie berechnen dürfen.

Diese Beratungsleistungen dürfen Sie abrechnen

  1. Die GOÄ-Ziffer 34 (2,3-fach 40,23 €) dürfen Sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer lebensbedrohlichen oder lebensverändernden Erkrankung abrechnen. Vergessen Sie diese Ziffer auf gar keinen Fall, besonders nicht bei Patienten mit chronischen oder schweren Erkrankungen, Palliativpatienten.

    Sie dürfen die Leistung innerhalb von 6 Monaten höchstens 2-mal berechnen. Und: Die Ziffer ist nicht fachgebunden. Sie dürfen sie abrechnen, wenn Sie die Leistung erbracht haben, egal, welche Fachbezeichnung Sie haben.

    Wichtig: Berechnen Sie die Ziffer immer nur im kausalen Zusammenhang mit der Verschlechterung einer bekannten oder mit der Neufeststellung einer nachhaltig lebensbedrohlichen oder lebensverändernden Erkrankung (z. B. Hypoglykämie, Asthmaanfall etc.)!
  2. Gerade bei schwerkranken Patienten (z. B. Krebs) führen Sie häufig eine psychische und psychosomatische Beratung durch. In diesem Fall dürfen Sie folgende GOÄ-Ziffern abrechnen:

    GOÄ-Ziffer 804:

    Für die psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch, auch mit gezielter Exploration, 2,3-fach 20,11 €

    GOÄ-Ziffer 806:

    Für die psychiatrische Behandlung durch gezielte Exploration und eingehendes therapeutisches Gespräch, auch in akuter Konfliktsituation, ggf. unter Einschluss eines eingehenden situationsregulierenden Kontaktgesprächs mit Dritten, Mindestdauer 20 Minuten, 2,3-fach 33,52 €

    GOÄ-Ziffer 849:

    Für die psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen (Verbale Intervention!) oder neurotischen Störungen, Mindestdauer 20 Minuten, 2,3-fach 30,83 €
  3. Betreuen Sie Patienten bei der Wiedereingliederung oder bei Reha-Maßnahmen und nach Klinikaufenthalten kontinuierlich ambulant weiter, können Sie dafür die GOÄ-Ziffer 15 auch beim Hausbesuch ansetzen.

    Sie umfasst die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken, 2,3-fach 40,22 €. Diese Ziffer ist begrenzt auf einmal im Kalenderjahr.
  4. Gerade bei älteren, schwerkranken Patienten unterweisen Sie regelmäßig deren Angehörige oder Pflegekräfte. Rechnen Sie in diesem Fall immer die GOÄ-Ziffer 4 ab (sie umfasst die Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder die Unterweisung und Führung einer Bezugsperson im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken; 2,3-fach 29,49 €)
Honorarvorteil: über 3.000 € jährlich
  1. Sie führen gerade bei Ihren schwerkranken, bettlägerigen Patienten regelmäßige Hausbesuche durch. Eine Verschlechterung oder eine lebensbedrohliche Situation tritt hier immer wieder mal Trifft dies nur bei 3 Hausbesuchspatienten im Quartal zu, erhalten Sie 120,69 € Honorar – das macht im Jahr ein Umsatzplus von 482,76 €.
  2. Führen Sie bei 10 Patienten im Quartal eine verbale Intervention durch, können Sie nach GOÄ-Ziffer 849 abrechnen. Damit erhöhen Sie den Praxisumsatz um 308,30 € im Im Jahr macht das 1.233,20 €.
  3. Bei langwierigen Erkrankungen mit Klinik- und Reha-Aufenthalten können Sie die GOÄ-Ziffer 15 abrechnen, wenn Sie diese Patienten kontinuierlich entsprechend betreuen. Bei 5 Patienten im Jahr erhalten Sie 201,10 €.
  4. Die Unterweisung nach GOÄ-Ziffer 4 erbringen Sie bei Ihren Hausbesuchspatienten sicher 10-mal im Quartal. Viele vergessen aber, diese Unterweisung abzurechnen, und verschenken somit pro Patient und Behandlungsfall 29,49 €. Rechnen Sie richtig ab, erhalten Sie 294,90 € im Quartal. Das entspricht pro Jahr einem Umsatzplus von 1.179,60 €.