Urlaubsgeld steuer- und sozialabgabenfrei ausbezahlen – geht das überhaupt? Ja, das geht, und zwar mit der sogenannten „Erholungsbeihilfe“. Das ist ein Zuschuss, den Sie Ihren Mitarbeitern zu deren Erholung zahlen dürfen. Auf diese Zuschüsse brauchen Sie keine Beiträge an die Sozialversicherungen zu leisten oder etwa Lohnsteuer abzuführen. Was Sie dabei beachten müssen, haben wir für Sie zusammengefasst.
Diese beiden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Sie dürfen diesen Zuschuss nicht als Gehaltsumwandlung durchführen.
- Die Erholungsbeihilfe können Sie nur in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub leisten.
Das heißt, die Erholungsbeihilfe muss innerhalb von 3 Monaten vor oder nach dem Urlaub von Ihnen mit dem Gehalt ausbezahlt werden, sonst verlieren Sie und Ihre Mitarbeiter den Steuervorteil.