Betriebliches Eingliederungsmanagement | 2024

BEM: Pflicht für Sie − Kür für Ihre Mitarbeiter

Verwechseln Sie das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nicht mit dem betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM). Im Gegensatz zum BGM, das Sie Ihren Mitarbeitern freiwillig anbieten können, aber nicht müssen, ist es beim BEM […]

Renate Tief

26.08.2024 · 2 Min Lesezeit

Verwechseln Sie das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nicht mit dem betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM). Im Gegensatz zum BGM, das Sie Ihren Mitarbeitern freiwillig anbieten können, aber nicht müssen, ist es beim BEM anders: Jeder Beschäftigte hat nach langer Krankheit Anspruch auf ein BEM. Für den Mitarbeiter selbst ist es aber freiwillig. Erfahren Sie hier, was Sie beachten müssen.

Wem müssen Sie ein BEM anbieten?

Erkrankt einer Ihrer Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen am Stück oder war er wiederholt an insgesamt mehr als 42 Kalendertagen (30 Werktagen) arbeitsunfähig erkrankt, müssen Sie ihm das Angebot zum BEM unterbreiten, am besten schriftlich. Fügen Sie Ihrer Einladung zum BEM eine schriftliche Aufklärung darüber hinzu, was der Sinn und Zweck bzw. das Ziel eines BEMs ist. Dazu ist jeder Arbeitgeber verpflichtet − unabhängig von der Größe des Unternehmens (§ 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX).

BEM – die Annahme ist für Ihre Mitarbeiter freiwillig

Ihre Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, am BEM teilzunehmen. Es ist ein Angebot, das sie ablehnen können. Deshalb ist es wichtig, dass Sie Ihrem betroffenen Mitarbeiter in einem Erstgespräch vermitteln, dass Sie ihn mit dem BEM unterstützen und nach einer gemeinsamen Lösung für den Wiedereinstieg suchen. Lehnt Ihr Mitarbeiter die Betriebliche Wiedereingliederung ab, endet an dieser Stelle das BEM-Verfahren. Willigt der Mitarbeiter jedoch ein, wird ein Termin für ein Informationsgespräch vereinbart.