Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 27.03.2025 hat Ihre Risiken deutlich erhöht, bei einer Stellenbesetzung in Regress für eine angebliche Benachteiligung wegen Schwerbehinderung genommen zu werden. Sie können die Chancen möglicher Kläger auf eine Entschädigung jedoch deutlich mindern.
Der Fall: Erfolgloser Bewerber klagt
Der Kläger hatte sich bei einem IT-Unternehmen auf eine Stelle als „Agile Coach“ beworben – und in seinen Unterlagen auf eine Schwerbehinderung hingewiesen. Nachdem er eine Absage erhielt, klagte er auf eine Entschädigung in Höhe von 1,5 Monatsgehältern (8.753 €) wegen einer angeblich aufgrund seiner Behinderung erlittenen Benachteiligung. Sein wichtigstes Argument war, dass der Arbeitgeber der Arbeitsagentur entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung keinen Vermittlungsauftrag für die offene Stelle erteilt hatte.
Rechtlicher Hintergrund: Pflicht zur „Verbindungsaufnahme“
Nach § 164 Abs. 1 SGB IX sind alle Arbeitgeber verpflichtet, für offene Stellen zu prüfen, ob sie mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dazu müssen sie – nach dem Wortlaut der Norm – „frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen“.
Das Urteil: Benachteiligung lag vor
Die Richter des BAG waren der Meinung, dass das beklagte Unternehmen gegen diese Vorschrift verstoßen habe, da es die Stellenanzeige lediglich in eine Stellenbörse der Agentur eingestellt, ihr jedoch keinen Vermittlungsauftrag erteilt habe. Damit habe es die gesetzliche Pflicht nicht erfüllt. Diese Tatsache sei geeignet, eine Entschädigung zu begründen (Az.: 8 AZR 123/24). Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber lediglich Glück (und entging einer Zahlung), weil er beweisen konnte, dass die Entscheidung für die Stellenbesetzung schon vor Eingang der Bewerbung des Klägers gefallen war.
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