„Unser Betriebsrat bekommt von uns kostenfrei Räumlichkeiten und auch die für die Tätigkeit erforderliche sächliche Ausstattung wie PC, Drucker etc. gestellt. Nun gibt es eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung, zu der sich der Betriebsrat juristisch beraten lassen möchte. Wir sollen die Kosten nun tragen. Allerdings ist ein juristischer Sachverstand durch einen Anwalt nicht gerade günstig – zumal ja wir als Arbeitgeber den Konflikt mit dem betreffenden Mitarbeiter haben. Müssen wir tatsächlich die Kosten hierfür für den Betriebsrat übernehmen?“ (ROLAND V., POTSDAM)
REDAKTION
Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG hat grundsätzlich der Arbeitgeber die Kosten zu tragen, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen. Für die Tätigkeit des Betriebsrats (z. B. Sitzungen, Sprechstunden etc.) müssen Sie als Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen. Außerdem sind alle weiteren für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratstätigkeit erforderlichen Kosten vom Arbeitgeber zu tragen. Und dazu gehören eben auch Rechtsberatungs- oder etwaige Arbeitsgerichtskosten. Deswegen ist eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Betriebsrat stets sehr teuer.
Mein Rat: Achten Sie darauf, dass es gar nicht erst so weit kommt, und lösen Sie strittige Themen mit dem Betriebsrat am besten einvernehmlich und direkt.
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