Professionelle BG-Abrechnung

Beratungen und Untersuchungen in der UV-GOÄ richtig abrechnen – so geht’s!

Die Bestimmungen der Abrechnungsziffern für Beratungen und Untersuchungen sehen bei der UV-GOÄ deutlich anders aus als bei der GOÄ. Bei diesen Ziffern können Sie keine „besonderen Kosten“ abrechnen. Die folgenden […]

Renate Tief

24.02.2025 · 4 Min Lesezeit

Die Bestimmungen der Abrechnungsziffern für Beratungen und Untersuchungen sehen bei der UV-GOÄ deutlich anders aus als bei der GOÄ. Bei diesen Ziffern können Sie keine „besonderen Kosten“ abrechnen. Die folgenden Tabellen verschaffen Ihnen einen Überblick über diese Leistungen. Zum Vergleich haben wir in Klammern die entsprechenden Leistungsziffern der GOÄ aufgeführt.

Abrechnungsübersicht der UV-GOÄ (Stand 01.01.2025): Beratungsund Untersuchungsziffern
UV-GOÄ-Ziffer (GOÄ-Ziffer)LeistungsbeschreibungAllgemeine Heilbehandlung (€)Besondere Heilbehandlung (€)
1 (1+5)Symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzung einschl. Beratung8,029,99
2 (1+5+A)Leistung wie UV-GOÄ-Ziffer 1, jedoch außerhalb der Sprechstunde9,2711,54
3 (1+5+B oder C)Leistung UV-GOÄ-Ziffer 1, jedoch bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr)24,7830,84
4 (1+5+D)Leistung wie UV-GOÄ-Ziffer 1, jedoch an Samstagen, Sonnund Feiertagen11,7714,65
6 (6 oder 7 oder 8)Umfassende Untersuchung, verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem differenzialdiagnostischen Aufwand und/oder Beteiligung mehrerer Organe, nur 3 x im Behandlungsfall!18,7323,28
6a (6 oder 7 oder 8 neben der GOÄ 50)Leistungen nach UV-GOÄ-Ziffer 6, zusätzlich neben den Leistungen nach UV-GOÄ-Ziffern 50–50e (Besuche) Die Notwendigkeit der Leistung nach UV-GOÄ-Ziffer 6a ist auf der Rechnung zu begründen (z. B. ärztliche Versorgung von Schwerverletzten).10,7113,30
7 (6 oder 7 oder 8 + A)Leistung nach UV-GOÄ-Ziffer 6, jedoch außerhalb der Sprechstunde19,9724,85
8 (6 oder 7 oder 8 + B oder C)Leistung nach UV-GOÄ-Ziffer 6, jedoch bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr)35,4844,17
9 (6 oder 7 oder 8 + D)Leistung nach UV-GOÄ-Ziffer 6, jedoch an Samstagen, Sonnund Feiertagen22,4627,95
10 (1)Telemedizinische Beratungsleistungen als selbstständige Leistungen durch den D-Arzt, Handchirurgen nach § 37 (3) Vertrag Ärzte/UV-Träger und im Einzelfall nach vorheriger Kostenzusage durch den UV-Träger; bis 10 Minuten Nur abrechenbar, wenn der Patient sich bereits in der Behandlung des Arztes befindet und sichergestellt ist, dass ein vorheriger APK mit einer Untersuchung nach den Nrn. 1–9 UV-GOÄ erfolgt ist, und nur bei Leistungen, die im Rahmen der„Besonderen Heilbehandlung“ (Ausnahme Kostenzusage durch UV-Träger) erbracht werden. Abrechnungsausschluss: Telefonische Beratung oder eine Beratung via E-Mail, SMS, Chat oder vergleichbare Kommunikationsmittel8,75
10a (1)Leistung nach UV-GOÄ-Ziffer 10, jedoch für die Dauer von mehr als 10 Minuten17,51
11 (1)Beratung – auch telefonisch, als alleinige Leistung!3,213,99
12 (1+A)Wie UV-GOÄ-Ziffer 11, jedoch außerhalb der Sprechstunde4,465,53
13 (1+B oder C)Leistung nach UV-GOÄ-Ziffer 11, jedoch bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr)19,9724,85
14 (1+D)Leistung nach UV-GOÄ-Ziffer 11, jedoch an Samstagen, Sonnund Feiertagen6,948,66
18 (11)Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata5,346,65
800Eingehende neurologische Untersuchung18,7323,28
(800)(nur für Nervenärzte, Neurologen, Neurochirurgen und Neuropädiater)  

Wichtig: Weitere abrechenbare telemedizinische Beratungsleistungen bei Berufskrankheiten und im Hautarztverfahren werden nach der UV-GOÄ-Ziffer 10b oder 10c abgerechnet.Was unterscheidet die UV-GOÄ-Ziffer 1 von der GOÄ-Ziffer 1? Die UV-GOÄ-Ziffer 1 bezieht sich auf eine Untersuchungsleistung, die lediglich die Beratung mit einschließt. Deshalb muss als obligatorischer Leistungsbestandteil eine symptomzentrierte Untersuchung tatsächlich erfolgt sein. Die GOÄ-Ziffer 1 ist eine reine Beratungsleistung. Eine außerdem durchgeführte Untersuchung können Sie nach der GOÄ zusätzlich abrechnen.

Wichtig:

Keinen Unterschied zur GOÄ gibt es bei der „Sonderfallregelung“. Das heißt, im Behandlungsfall (BHF) dürfen Sie die UV-GOÄ-Ziffer 1 nur einmal zusammen mit anderen Leistungsgebühren aus den Abschnitten C bis 0 (Ziffer 200–5855) abrechnen. Beachten Sie: Bei der UV-GOÄ umfasst der BHF 3 Monate, sofern es sich um denselben Unfall handelt.

Wann Sie die UV-GOÄ-Ziffern 2 bzw. 7 abrechnen dürfen

Eine symptomzentrierte Untersuchung einschließlich Beratung außerhalb der Sprechstunde (UV-GOÄ-Ziffer 2) sowie eine umfassende Untersuchung mit Beratung außerhalb der Sprechstunde (UV-GOÄ-Ziffer 7) darf von D-Ärzten, aber auch von anderen niedergelassenen Ärzten abgerechnet werden. Es gehört zu den Vertragspflichten des D-Arztes, von montags bis freitags in der Zeit von 9 bis 16 Uhr eine unfallärztliche Bereitschaft (Präsenzpflicht!) zu gewährleisten, weshalb er eine der beiden Ziffern erst abrechnen darf, wenn er außerhalb dieser Zeiten zum Einsatz kommt. Bei Nicht-D-Ärzten besteht diese Präsenzpflicht nicht. Deshalb dürfen sie diese Leistungen abrechnen, sofern ein Patient sie außerhalb ihrer Sprechzeiten in Anspruch nimmt und es sich um einen Arbeitsunfall bzw. um eine bei diesem Patienten anerkannte Berufskrankheit handelt.