Viele Pflegekräfte denken: „Im Schadenfall zahlt der Träger.“ Das stimmt nur teilweise. Der Träger haftet nach außen, kann sich Schadenersatz von seinen Mitarbeitern im Innenverhältnis aber zurückholen. Eine eigene Berufshaftpflicht der Mitarbeiter schließt diese Lücke.
Außenhaftung: Der Träger ist in der Pflicht
Verursacht eine Pflegekraft in ihrem Dienst einen Schaden – etwa einen Sturz durch fehlerhaftes Transferieren –, haftet zunächst der Träger. Bewohner, Angehörige oder Krankenkassen wenden sich an die Einrichtung. Die Betriebshaftpflicht des Trägers reguliert den Schaden gegenüber dem Geschädigten.
Innenhaftung: Hier wird es für die Pflegekraft brenzlig
Hat der Träger bzw. dessen Betriebshaftpflichtversicherung gezahlt, kann er das Geld unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegekraft zurückholen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kennt 3 Stufen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs:
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