Erhält eine schwangere Mitarbeiterin ein Beschäftigungsverbot, erwirbt sie auch in dieser Zeit weiterhin den normalen Urlaubsanspruch. Er verfällt auch dann nicht in den üblichen Fristen, wenn sich mehrere Schwangerschaften aneinanderreihen. Diese Entscheidung – die zu erheblichen Restguthaben führen kann – hat das Bundesarbeitsgericht am 20.08.2024 gefällt (Az.: 9 AZR 226/23).
Der Fall: 68 Tage Urlaub
Eine schwangere Beschäftigte erhielt am 01.12.2017 aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung ein Beschäftigungsverbot von ihrem Arbeitgeber. Als ihr Arbeitsverhältnis am 31.03.2020 (also 28 Monate später) endete, hatte sie sich im Rahmen von 2 dicht aufeinanderfolgenden Schwangerschaften durchgehend in Mutterschutz und Beschäftigungsverbot befunden. Als der Job endete, machte sie 68 Urlaubstage geltend – und klagte sie ein.
Das Urteil: Arbeitgeber muss 13.000 € nachzahlen
Die Richter des höchsten deutschen Arbeitsgerichts gaben ihr recht und sprachen ihr eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 13.127 € zu. Der Anspruch bleibe auch über mehrere Schwangerschaften hinweg erhalten, sofern in dieser Zeit keine Möglichkeit bestehe, Urlaubstage zu nehmen.
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