Wenn Ihnen eine Mitarbeiterin mitteilt, dass sie schwanger ist, haben Sie vieles zu beachten. Als Erstes müssen Sie im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung überprüfen, ob Sie die Mitarbeiterin in Ihrer Pflegeeinrichtung überhaupt noch einsetzen können. Eins ist klar: Eine vollschichtige Tätigkeit in allen 3 Schichten bei jedem Bewohner darf es für Pflegekräfte schon wegen des Nachtarbeitsverbots nicht mehr geben. Auch wegen der Infektionsgefahr ist die Beschäftigung einer Schwangeren in der Pflege oder Hauswirtschaft eigentlich ausgeschlossen. Doch was ist eigentlich, wenn Sie der Arbeitnehmerin keinen passenden Arbeitsplatz zuweisen können? In kleineren Häusern gibt es häufig keine adäquate Beschäftigungsmöglichkeit. Und in Zeiten, in denen jeder Bewohner ein potenzieller Träger von MRSA ist, wird es noch schwieriger. Schon bei möglicher Gefährdung durch diesen Keim dürfen Sie Ihre Mitarbeiterin bei diesem Bewohner nicht einsetzen. Natürlich gibt es auch den Fall, dass schwangere Mitarbeiterinnen häufiger durch Krankheit ausfallen. Dies gilt insbesondere bei Risikoschwangerschaften.
Nicht immer spricht der Arzt ein Beschäftigungsverbot aus
Häufig höre ich in diesen Fällen, das Heimleiter ihre Mitarbeiterinnen zu den behandelnden Ärzten schicken, mit der Bitte, dass dieser ein Beschäftigungsverbot ausspricht. Sehr oft kommen diese Mitarbeiterinnen mit der Ablehnung des Gynäkologen wieder. Er war in diesem Fall schlichtweg nicht zuständig, da gesundheitliche Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot bei der Schwangeren nicht gegeben waren.
Diese Kosten haben Sie als Arbeitgeber
In erster Linie haben Sie als Arbeitgeber erhöhte Personalkosten durch unterschiedliche Ansprüche auf Lohnfortzahlung:
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