HAFTUNG: RISIKEN, VERANTWORTLICHKEITEN & SCHUTZ

Betriebliche Haftungsregeln gelten auch für Azubis

In der Pflege kommt es leider immer wieder vor, dass Mitarbeiter durch ihre Handlungen einen Kollegen schädigen. Denken Sie etwa an die Infektion durch eine Nadelstichverletzung, die nur geschehen konnte, […]

Arnd von Boehmer

21.12.2024 · 2 Min Lesezeit

In der Pflege kommt es leider immer wieder vor, dass Mitarbeiter durch ihre Handlungen einen Kollegen schädigen. Denken Sie etwa an die Infektion durch eine Nadelstichverletzung, die nur geschehen konnte, weil die benutzte Spritze in der Hektik nicht sofort im Abwurfbehälter gelandet war. Doch wer haftet in solchen Fällen? Und gilt das für alle Mitarbeiter gleich?

Als Arbeitgeber sind Sie „raus“

Die gute Nachricht: Für Personenschäden, die sich bei betrieblichen Abläufen ergeben, haften Sie als Unternehmen (außer bei Vorsatz) nicht. Das übernimmt für Sie immer die gesetzliche Unfallversicherung – notfalls inklusive Schmerzensgeld. Geschützt sind Sie sogar bei Organisationsverschulden – etwa weil Sie den Winterdienst nicht geregelt haben und ein Mitarbeiter auf dem Eis ausrutscht. Diese überaus sinnvolle und entlastende Regelung findet sich in § 104 SGB VII.

Auch unter Kollegen greift die Haftungsfreistellung

Eine analoge Regelung nimmt auch Ihre Mitarbeiter im Verhältnis zu ihren Kollegen aus der Haftung. Sie findet sich in § 105 Abs. 1 SGB VII. Doch hier wird es spannend: Das gilt nur bei „betrieblichen Tätigkeiten“, also dezidiert nicht während der Pausen oder Interaktionen, die nicht betrieblichen Zwecken dienen (also z. B. bei Scherzen im Büro).

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