Viele Krankenkassen haben für sich ein lukratives Modell entdeckt: Sobald ein bei ihnen versicherter Heimbewohner zu Schaden kommt, überziehen sie den Träger der Einrichtung mit einer Regressforderung. Gleichzeitig bieten sie an, den Fall ohne Prüfung der Schuldfrage „zum Nulltarif“ über die Betriebshaftpflicht des Heims abzuwickeln. Was sich für viele Einrichtungsleitungen verlockend anhört, kann handfeste Nachteile haben.
Ersatzpflicht bei Verschulden
Wenn ein Krankenversicherter durch die Schuld eines Dritten einen Schaden erleidet und Behandlungskosten anfallen, übernimmt die Krankenkasse diese zunächst. Danach kann sie für ihren Aufwand jedoch nach § 116 SGB X den Verursacher in Regress nehmen, sprich die gesamten Behandlungskosten fordern. Dies gilt bei Heimbewohnern jedoch nur, falls die Mitarbeiter der Einrichtung tatsächlich schuldhaft gehandelt haben. Oder andersherum formuliert: Nicht jeder Sturz löst eine Ersatzpflicht nach § 116 SGB X aus (siehe Kasten).
Wie funktionieren Teilungsabkommen?
Viele Haftpflichtversicherer haben mit den Krankenkassen im Hintergrund sogenannte Teilungsabkommen geschlossen. Danach wird die Regressforderung einer Kasse ohne Prüfung der tatsächlichen Schuldfrage von der Versicherung mit einer vereinbarten Quote (z. B. 60 %) bedient.
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