Als Pflegeeinrichtung und Pflegedienst sind Sie auf „Nachwuchs“ zwingend angewiesen. Um junge Menschen für die Arbeit in der Pflege zu gewinnen, bieten daher viele Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste Betriebspraktika für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Schulen an. Informieren Sie sich hier über die wichtigsten Fakten.
| Übersicht: Die wichtigsten Fakten für Betriebspraktika | |
| Stichwort | Fakten für die Pflegeeinrichtung / den Pflegedienst |
| Platzangebot | Pflegeeinrichtungen / Pflegedienste sind nicht verpflichtet, allgemeinbildenden Schulen Praktikumsplätze für Betriebspraktika zur Verfügung zu stellen. |
| Schulpflicht | Während eines Betriebspraktikums bleiben die Praktikanten Schüler. Die Schulpflicht besteht fort und wird durch die Ableistung des Praktikums erfüllt. Fehlen Schülerpraktikanten unentschuldigt, müssen Sie umgehend der Schulleitung bzw. den für das Praktikum zuständigen Lehrer informieren.Für die Durchsetzung der Schulpflicht ist dann aber die Schule zuständig. |
| Krankheit / Fehlzeiten | Vereinbaren Sie mit Schülerpraktikanten, dass diese sich bei Ihnen und in der Schule krankmelden, wenn sie krankheitsbedingt nicht zum Praktikum kommen können.Volljährige Schüler können sich selbst entschuldigen. Minderjährige Schüler werden durch ihre Eltern nach den Vorgaben der Schule und in der Schule entschuldigt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wie bei Ihren Mitarbeitern gibt es nicht. |
| Arbeitszeit | Minderjährige Praktikanten dürfen maximal 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche arbeiten. Ist der Praktikant jünger als 15 Jahre (= Kind) 7 bzw. 35 Stunden. Arbeiten Praktikanten an einzelnen Tagen weniger als 8 Stunden, können sie an anderen Tagen maximal 8,5 Stunden arbeiten – soweit die 40 Stunden in der Woche nicht überschritten werden. |
| Pausenzeit | Nach einer Arbeitszeit von 4,5–6 Stunden müssen sie mindestens 30 Minuten Pause machen.Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden haben sie Anspruch auf 60 Minuten Pause. |
| Versiche- rungsschutz | Schülerpraktikanten sind während des Betriebspraktikums und bei Wegeunfällen gesetzlich über die Schülerunfallversicherung versichert.Sie dokumentieren den Unfall ganz regulär wie einen Mitarbeiterunfall und geben die Informationen an die Schule weiter. Diese meldet den Unfall dann an die Schülerunfallversicherung. |
| Bezahlung | Schülerpraktikanten haben keinen Anspruch auf eine Bezahlung, auch nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn oder den Pflegemindestlohn.Sie können den Schülern aber dennoch eine Aufwandsentschädigung zahlen oder die Fahrtkosten erstatten. Hierzu verpflichtet sind Sie aber nicht. |
| Zeugnis | Schülerpraktikanten haben keinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.Sie müssen Ihnen aber – nach Absprache mit der Schule – eine Praktikumsbescheinigung ausstellen. In der Regel gibt es hierfür Vordrucke, die die Schulen Ihnen zur Verfügung stellen. |
| Praktikumsvertrag | Bei minderjährigen Praktikanten sollten Sie darauf achten, dass nicht nur der Praktikant, sondern auch dessen Eltern dem Praktikum in Ihrer Pflegeeinrichtung oder bei Ihrem Pflegedienst zustimmen. Nutzen Sie die von den Schulen vorgefertigten Praktikumsvereinbarungen. Achten Sie darauf, dass diese vom Praktikanten und von beiden Elternteilen unterschrieben wird, bevor das Praktikum startet. |
| Arbeitsschutz | Führen Sie eine Kurzunterweisung zum Arbeitsschutz und zur Hygiene durch und dokumentieren Sie diese. |
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