LESERFRAGE: „Da wir an eine vollstationäre Pflegeeinrichtung angegliedert sind, haben wir auch in der Tagespflege einen Betriebsrat. Ich möchte nun einer Mitarbeiterin in der Probezeit kündigen. Muss der Betriebsrat dieser Kündigung zustimmen?“ (Manuela P.*, PDL einer Tagespflege in Baden-Württemberg)
ANTWORT: Ihr Betriebsrat muss der Kündigung nicht zustimmen. Sie müssen ihn lediglich anhören und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Ob Sie auf diese Stellungnahme eingehen oder nicht, bleibt Ihnen überlassen. Nach § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) müssen Sie Ihren Betriebsrat allerdings vor jeder Kündigung anhören – auch bei Probezeitkündigungen. Sonst ist die Kündigung unwirksam. Das ist immer dann sehr ärgerlich, wenn durch diesen Formfehler die Kündigung innerhalb der Probezeit nicht mehr wirksam ausgesprochen werden kann und der Mitarbeiter dann den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) genießt.
Kündigungsgründe bei Anhörung nicht detailliert angeben
In der Probezeit können Sie dem Mitarbeiter ohne Angabe von Gründen kündigen. Daher müssen Sie auch vor Ihrem Betriebsrat die Karten bei Kündigungen in der Probezeit nicht vollständig auf den Tisch legen. Es genügt, wenn Sie dem Betriebsrat mitteilen, dass Sie kein Interesse an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses haben. Bei einer Probezeitkündigung genügt Ihr subjektives Werturteil, das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen. Auch wenn einer solchen Entscheidung natürlich Tatsachen zugrunde liegen, müssen Sie den Betriebsrat nicht über diese informieren.
Testen Sie jetzt “Tagespflege aktuell” und profitieren Sie von einer maßgeschneiderte Unterstützung rund um die Täglichen Aufgaben in der Tagespflege!
Von A wie Abrechnung über B wie Beschäftigung bis V wie Versorgung: In jeder Ausgabe erhalten Sie aktuelle Praxisinformationen und direkt anwendbare Arbeitshilfen für die erfolgreiche Leitung in der Tagespflege.