Vielleicht haben Sie auch Mitarbeiter, die sich immer wieder entweder noch während des Urlaubs oder unmittelbar im Anschluss an den Urlaub krankmelden und eine Krankschreibung von einem Arzt aus dem Ausland vorlegen, der eine längere Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Da drängt sich Ihnen vielleicht der Gedanke auf, dass der Mitarbeiter womöglich einfach seinen Urlaub verlängert hat, insbesondere dann, wenn sich solche Krankmeldungen nach Urlaubsende und aus dem Ausland wiederholen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, wann Sie solche Krankschreibungen anzweifeln und die Entgeltfortzahlung einstellen können.
Der Fall: Krank in Tunesien
Ein Mitarbeiter verbrachte – wie in den Vorjahren auch – seinen Jahresurlaub in Tunesien. Kurz vor Urlaubsende informierte er seinen Arbeitgeber per E-Mail, dass er erkrankt und nicht reisefähig sei. Der tunesische Arzt hatte ihn für 24 Tage krankgeschrieben. Unmittelbar nach der Krankschreibung, mit der dem Mitarbeiter Bettruhe empfohlen wurde, kaufte er ein Fährticket für die Heimreise für den Tag, an dem die Krankschreibung endete.
Der Arbeitgeber äußerte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters und stellte die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ein. Hintergrund: Zum einen habe der tunesische Arzt den Mitarbeiter für 4 Wochen krankgeschrieben, es sei aber keine Wiedervorstellung erfolgt. Außerdem sei der Mitarbeiter bereits in den Jahren 2017–2020 immer passend zum Urlaubsende länger erkrankt und von einem ausländischen Arzt krankgeschrieben worden.
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