… Vorsicht. Eigentlich macht es jeder, der jemanden neu ein- stellt. Man gibt den Namen der Bewerber, die in die engere Auswahl kommen, bei Google ein und schaut sich an, was es neben den Informationen aus den Bewerbungsunterlagen noch über den Bewerber zu wissen gibt. Jetzt hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden, unter welchen Bedingungen eine solche Onlinerecherche zulässig ist.
Der Fall: Onlinerecherche über Bewerber
Ein Unternehmen war auf der Suche nach einer neuen Führungskraft. Der Personalchef stellte Nachforschungen mit Google über die Bewerber an. Bei einem stieß er auf einen Zeitungsartikel, in dem von einer früheren straf- rechtlichen Verurteilung berichtet wurde. Dies wurde auch in der Bewerberakte vermerkt. Der Bewerber bekam die Stelle nicht. Nach der Absage verlangte er Einsicht in die Unterlagen des Unternehmens zum Bewerbungsverfahren. Als er dort las, dass man über ihn online recherchiert hatte, verklagte er das Unternehmen auf Schadenersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung.
Das Urteil: Bewerber müssen informiert werden
Die Richter beim LAG Düsseldorf gaben dem Bewerber recht. Sie stellten klar, dass eine Recherche über Bewerber zulässig ist, aller- dings nur unter den folgenden Voraussetzungen:
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