Leserfragen

„Bewerberinnen dürfen nicht wegen Kopftuch abgelehnt werden“

LESERFRAGE: „Eine Bewerberin in unserer Tagespflege erschien zum Vorstellungsgespräch mit Kopftuch und langem Mantel. Sie fragte, ob sie diese Kleidung bei der Arbeit anbehalten könne. Ich erklärte ihr, dass in […]

Mark Schmolke

17.02.2025 · 1 Min Lesezeit

LESERFRAGE: „Eine Bewerberin in unserer Tagespflege erschien zum Vorstellungsgespräch mit Kopftuch und langem Mantel. Sie fragte, ob sie diese Kleidung bei der Arbeit anbehalten könne. Ich erklärte ihr, dass in unserer Tagespflege aus hygienischen Gründen bei bestimmten Tätigkeiten Schutzkleidung zu tragen sei. Daher könne sie Mantel und Kopftuch bei der Arbeit nicht tragen. Sie meinte daraufhin, ich würde sie diskriminieren. Schließlich sei ihre Kleidung Ausdruck ihrer muslimischen Religion. Ich denke doch, ich bestimme die Regeln in meiner Tagespflege, oder?“

Jutta K.*, Inhaberin einer Tagespflege in Berlin

ANTWORT: Grundsätzlich können Sie das Tragen von Schutzkleidung vorschreiben. Das hilft Ihnen beim langen Mantel, nicht aber beim Kopftuch. Sie dürfen die Bewerberin auch keinesfalls ablehnen, weil sie ein Kopftuch trägt, das kann sonst sehr teuer für Sie werden: Verschiedene Obergerichte entschieden, dass die Ablehnung einer Bewerberin wegen ihres Kopftuchs diskriminierend im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist. Selbst eine im Betrieb geltende Kleiderordnung ändert hieran nichts. Kopftuchverbote am Arbeitsplatz können zulässig sein, wenn es eine interne Unternehmensregel gibt, die es verbietet, religiöse, weltanschauliche oder spirituelle Zeichen offen sichtbar zu tragen. Und wenn diese Regel ohne Unterschiede auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angewendet wird. Im Bewerbungsverfahren darf das allerdings noch keine Rolle spielen.

MEIN RAT: Möchten Sie die Bewerberin nicht einstellen, sollten Sie Ihre Ablehnung keinesfalls begründen. Sollte sie gegen Ihre Entscheidung gerichtlich vorgehen, sollten Sie Ihre Ablehnung nicht auf das Kopftuch, sondern auf die Weigerung der Bewerberin, sich an die in Ihrer Einrichtung geltende Kleiderordnung zu halten, stützen.

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