Die meisten Arbeitgeber taxieren einen Bewerber im Erstgespräch auch im Hinblick darauf, ob er körperlich fit wirkt. Das ist verständlich, denn absehbare Ausfallzeiten oder Leistungseinschränkungen wären ein Problem. Doch die direkte Frage nach einer Schwerbehinderung ist Ihnen im Rahmen der Anti-Diskriminierungsbestimmungen verbaut. Hier hilft eine Fragestrategie.
Bewerber muss nur in Ausnahmefällen informieren
Die schwerbehinderte Person ist grundsätzlich nicht verpflichtet, für ihn ungünstige Umstände von sich aus mitzuteilen. Er muss Ihnen seine Schwerbehinderung im Vorstellungsgespräch oder in seiner Bewerbung daher nicht von selbst angeben.
Eine Offenbarungspflicht besteht dann:
▶ wenn der Bewerber erkennen kann, dass er aufgrund seiner Einschränkungen die von ihm geforderte Arbeit nicht erbringen kann oder
▶ seine Behinderung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bedingt, die für den vorgesehenen Arbeitsplatz von großer Bedeutung ist.
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