Arbeitszeugnisse spielen in der Pflege eine zentrale Rolle: Denn sie sind die „Visitenkarte“ von Pflegemitarbeitern, die sich um Stellen bewerben. Doch welche Anforderungen gelten, wenn Mitarbeitende mit ihrer Bewertung unzufrieden sind? Das folgende Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern gibt hierzu klare Leitlinien – auch für Personalverantwortliche in Pflegeeinrichtungen.
Der Fall: Bessere Bewertung gefordert
Ein Integrationshelfer erhielt nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes Zeugnis, das seine Leistungen als „stets zu unserer Zufriedenheit“ bewertete – also mit der Note „Befriedigend“. Der Arbeitnehmer forderte eine bessere Bewertung („stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ = „gut“) und argumentierte, seine Arbeit sei überdurchschnittlich gewesen. Die Arbeitgeberin verwies dagegen auf Leistungsdefizite, eine Abmahnung und organisatorische Mängel.
Das Urteil: Kein Anspruch auf besseres Zeugnis
Das LAG entschied: Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine bessere Bewertung. Nach § 109 Gewerbeordnung besteht lediglich Anspruch auf ein leistungsgerechtes, wahres und klares Zeugnis – nicht auf ein „gutes“. Wird ein durchschnittliches Zeugnis („stets zu unserer Zufriedenheit“) erteilt, liegt die Beweislast für eine bessere Bewertung beim Arbeitnehmer. Nur wenn der Arbeitgeber ein unterdurchschnittliches Zeugnis ausstellt, muss er darlegen und im Zweifel vor Gericht auch beweisen, warum dies gerechtfertigt ist.
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