Dass bei der Einleitung von freiheitsentziehenden Maßnahmen das zuständige Amtsgericht einzuschalten und eine richterliche Genehmigung erforderlich ist, ist bekannt. Was aber ist, wenn ein Bewohner in seiner Vorsorgevollmacht bereits im Vorgriff in freiheitsentziehende Maßnahmen eingewilligt hat?
Auch wenn eine solche Situation eher selten vorkommt, schafft sie – dann, wenn sie eintritt – Unsicherheit. In einem konkreten Fall hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG] ein Urteil gefällt und für Klarheit gesorgt. Was war passiert? In dem vom BVerfG behandelten Fall hatte eine demente Bewohnerin in ihrer Vorsorgevollmacht den Einsatz von freiheitsentziehenden Maßnahmen im Bedarfsfall vorab und ausdrücklich erwähnt und eingewilligt, auf das Erfordernis einer richterlichen Genehmigung zu verzichten. Zwischenzeitlich lebte die demenziell veränderte Dame in einem Pflegeheim. Damit einher ging eine erhöhte Sturzgefahr, und sie drohte aus dem Bett oder Stuhl zu stürzen. Der Betreuer hatte dann auf Basis der Vorsorgevollmacht der Bewohnerin freiheitsentziehenden Maßnahmen zugestimmt.
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Eine Vorsorgevollmacht ist ein entscheidendes Instrument zur Wahrung der Selbstbestimmung der betreffenden Person. Mit der Vorsorgevollmacht ermächtigt sie damit eine oder mehrere Personen ihres Vertrauens, in ihrem Namen rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen, falls sie selbst durch Krankheit oder einen Unfall dazu nicht mehr in der Lage ist. Dies verhindert die Einsetzung eines gerichtlich bestellten, möglicherweise fremden Betreuers. Die Vollmacht kann verschiedene Lebensbereiche abdecken, darunter die Gesundheitssorge, die Verwaltung des Vermögens sowie Wohnungsangelegenheiten und die Vertretung gegenüber Behörden. Sie muss schriftlich verfasst und unterschrieben sein. Eine notarielle Beurkundung ist für Immobiliengeschäfte zwingend und erhöht generell die Akzeptanz, insbesondere bei Banken. Im Unterschied zur Patientenverfügung, in der Behandlungswünsche festgelegt werden, bestimmt die Vorsorgevollmacht, wer diese Wünsche durchsetzt.
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