Leserfragen

Bewohner stirbt: Welche Aufgaben hat dann noch der Betreuer?

Frage: „Viele unserer Bewohner haben einen gesetzlich bestellten Betreuer. Dieser kümmert sich zu Lebzeiten um verschiedene Aufgaben, je nach Festlegung des Betreuungsgerichts. Was aber passiert, wenn der Bewohner verstorben ist? […]

Marcel Faißt

22.09.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage: „Viele unserer Bewohner haben einen gesetzlich bestellten Betreuer. Dieser kümmert sich zu Lebzeiten um verschiedene Aufgaben, je nach Festlegung des Betreuungsgerichts. Was aber passiert, wenn der Bewohner verstorben ist? Welche Aufgaben hat der Betreuer dann noch? Erst vor Kurzem hatten wir eine Situation, dass sich ein Betreuer nach dem Tod eines Bewohners weigerte, sich um das Begräbnis zu kümmern. Da es auch keine Angehörigen gab, war das keine einfache Situation.“ (Maria H., Leonberg)

Antwort: Herzlichen Dank für Ihre Frage. Diese stellt sich häufig dann, wenn es – wie Sie in Ihrem Beispiel beschreiben – neben dem Betreuer keine weiteren Ansprechpartner wie Angehörige mehr gibt, die sich z. B. um das Räumen des Zimmers oder auch die Organisation der Beerdigung kümmern können. Grundsätzlich endet mit dem Tod des Bewohners die Handlungsbefugnis des Betreuers. Dennoch hat er nach dem Tod noch eine Reihe von Pflichten, um die er sich kümmern muss. Dazu gehören vor allem folgende Informationsaufgaben:

  • Er muss die Angehörigen über den Tod des Betreuten informieren, soweit diese ihm bekannt sind
  • Er hat die Aufgabe, die Gerichte, insbesondere das Betreuungsgericht, die Behörden und Banken über den Tod des Bewohners zu informieren.
  • Er hat die Pflicht, das Testament, das er ggf. in den Unterlagen des Betreuten gefunden hat, an das Nachlassgericht weiterzugeben.

Mit dem Tod des Bewohners endet auch die Betreuung. Das bedeutet, dass ein Betreuer mit dem Tod des Bewohners auch die Befugnis verliert, im Namen des Bewohners zu handeln und als dessen gesetzlicher Betreuer aufzutreten. Lediglich die in der Übersicht benannten Informationspflichten sind vom Betreuer noch wahrzunehmen. Er muss einen Schlussbericht erstellen und seine Bestellungsurkunde zurückgeben. Hatte er die Vermögenssorge muss er auch eine Schlussrechnung erstellen und dem Betreuungsgericht einreichen.

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