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Bewohnerakte: Diese neue Rechtslage sollten Sie kennen

Zum 06.02.2026 hat der Gesetzgeber das Recht rund um die Einsichtnahme und Herausgabe von „Behandlungsakten“ (früher „Patientenakten“) durch den Patienten bzw. dessen Angehörige/Erben im Falle seines Todes neu geordnet. Der […]

Arnd von Boehmer

22.07.2026 · 2 Min Lesezeit

Zum 06.02.2026 hat der Gesetzgeber das Recht rund um die Einsichtnahme und Herausgabe von „Behandlungsakten“ (früher „Patientenakten“) durch den Patienten bzw. dessen Angehörige/Erben im Falle seines Todes neu geordnet. Der wichtigste Punkt: In Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nun klar, dass Patienten einen Anspruch auf eine unentgeltliche erste Kopie ihrer Akte haben. Es ist davon auszugehen, dass die Regelungen auf Bewohnerakten in Einrichtungen übertragbar sind.

Änderung des § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die bisherige Fassung des § 630g BGB – die seit 2013 bestand – regelte gemäß Wortlaut (nur) die Einsichtnahme in die Patientenakte. Die Begrifflichkeit wurde nun auf „Behandlungsakten“ erweitert. Damit stellt sich für Pflegeeinrichtungen die Frage, ob § 630g BGB auch auf Bewohnerakten anzuwenden ist.

Auch wenn es dazu noch keine ausdrückliche Entscheidung gibt, hat die Rechtsprechung diesen Zusammenhang bereits hergestellt – am deutlichsten der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.02.2013 (Az. VI ZR 359/11). Aufgrund der festgestellten Vergleichbarkeit der Situation von Patienten im Krankenhaus und von Bewohnern in (Pflege)Einrichtungen müssen die im neuen § 630g BGB gesetzten Vorgaben auf die Einsichtnahme in die Pflegedokumentation als übertragbar gelten.

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