In der stationären Pflege ist es üblich, dass die Bewohner auch eigene Elektrogeräte in die Einrichtung mitbringen – sei es ein Föhn, ein Rasierapparat, die Lieblingslampe oder ein Fernseher. Natürlich steigern sie das persönliche Wohlbefinden, doch können von den stromführenden Teilen auch erhebliche Gefahren ausgehen. Daher prüfen die Berufsgenossenschaften auch in Pflegeheimen, ob die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Wo das nicht der Fall ist, drohen für Heimträger erhebliche Haftungsrisiken.
Praxisbeispiel: Franz Köhler hat beim Einzug in das Pflegeheim auch einen alten Elektrorasierer aus den 80er-Jahren mitgebracht, der fast täglich – anfangs noch von ihm selbst, später vom Personal bei seiner Grundpflege – benutzt wurde. Nachdem das (zu kurze) Stromkabel dabei oft gedehnt wurde, um die Steckdose zu erreichen, lagen irgendwann im Gerät die Kupferkabel blank. Dies rief einen Kurzschluss hervor, aus dem sich ein Schwelbrand entwickelte. Ruß und giftige Gase erreichten auch das über einen Vorraum verbundene Nachbarzimmer, dessen immobiler Bewohner eine Rauchvergiftung erlitt.
Bei unterlassener Geräteprüfung: Haftung droht
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat eine Vorschrift 3 erlassen, die Ihnen als „Unternehmer“ eine regelmäßige Prüfung aller E-Geräte in Ihrer Einrichtung abverlangt. Dazu zählen selbstverständlich die heimeigene Ausstattung (etwa Lifter oder elektronisch verstellbare Betten), aber auch die privaten Geräte, die von den Bewohnern eingebracht werden. Wenn Sie diese Prüfung fahrlässig unterlassen, trifft Sie ggf. die volle Haftung für Sachund Personenschäden. Das kann im Praxisbeispiel bedeuten, dass Ihre Versicherung die Brandschäden nicht übernimmt – und Sie dem Nachbarbewohner auch noch Schmerzensgeld für seinen Gesundheitsschaden leisten müssen.
Halten Sie die DGUV (Vorschrift 3) ein
Die Vorschrift der DGUV sieht in § 5 vor, dass alle E-Geräte vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer Reparatur und ansonsten in „bestimmten Zeitabständen“ von einer Elektrofachkraft auf ihren „ordnungsgemäßen Zustand“ geprüft werden. Hierbei sind die Fristen so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Genauer wird die Vorschrift diesbezüglich nicht. Sie dürfen aber davon ausgehen, dass ein Intervall von einem Jahr ausreichend ist. Hierbei sollten Sie noch 2 Besonderheiten beachten:
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