In Pflegeeinrichtungen gehört das Anbringen von Namensschildern an Bewohnerzimmertüren zum Alltag. Es dient der Orientierung für Besucher, Angehörige und Pflegepersonal und kann zusätzlich bei demenziell veränderten Menschen zur Selbstverortung beitragen. Doch was auf den ersten Blick wie ein harmloser Service wirkt, ist datenschutzrechtlich keineswegs trivial.
Heikel: persönliche Daten im öffentlichen Raum
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt klare Anforderungen an den Umgang mit personenbezogenen Daten – und dazu zählt auch der Name eines Bewohners. Nach Artikel 4 Nr. 1 DSGVO gelten Namen als personenbezogene Daten. Ihre Veröffentlichung – etwa durch ein Türschild – ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen zulässig.
Noch heikler wird es bei sogenannten Belegungstafeln im Eingangsbereich, die Namen, Zimmernummern und Wohnbereiche enthalten. Nach herrschender Ansicht ist bereits der Umstand, dass eine Person überhaupt Bewohner einer Pflegeeinrichtung ist, als „Gesundheitsinformation“ nach Artikel 9 DSGVO besonders geschützt. Daneben kann diese Info auch ein Einfallstor für Trickbetrüger (Täuschungen, Enkeltrick) sein.
Testen Sie jetzt „PflegeVorsprung“ und