Den Arztpraxen fehlt es an Nachwuchs. Um dem abzuhelfen, bietet es sich an, selbst auszubilden. Haben auch Sie einen Auszubildenden eingestellt oder denken Sie darüber nach? Oder möchten Sie Praktikanten beschäftigen? Wenn Sie das tun, müssen Sie die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) umsetzen (können). Das Gesetz soll Jugendliche vor übermäßiger Beanspruchung im Arbeitsleben schützen. Welche besonderen Maßnahmen das JArbSchG Ihnen als Arbeitgeber abverlangt, habe ich Ihnen im folgenden Beitrag zusammengestellt.
Achtung: Ihr jugendlicher Auszubildender darf nur eingeschränkt arbeiten
Im JArbSchG sind die tägliche bzw. wöchentliche Arbeitsund Schichtzeit der jugendlichen Beschäftigten und die ihnen gesetzlich zustehende Freizeit vorgeschrieben. Außerdem bestehen Beschäftigungsverbote, z. B. an Sonnund Feiertagen.
Die tägliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich maximal 8 Stunden. Sie können eine Verlängerung auf 8 1/2 Stunden fordern. Allerdings muss Ihr Azubi dafür an einem anderen Tag derselben Woche verkürzt arbeiten, um zeitnah einen Ausgleich zu bekommen. Ruhepausen werden – auch bei Ihren „älteren“ Mitarbeitern – nicht mitgerechnet. Generell darf Ihr jugendlicher Azubi wie folgt arbeiten: