Wie wir festgestellt haben, ist neben der Mitarbeitergewinnung die Mitarbeiterbindung die Königsdisziplin. Hier können Sie als Arbeitgeber punkten ,wenn Sie neben dem üblichen Gehaltspaket auch noch Zusatzleistungen anbieten, die Sie besonders von Ihren Mitbewerbern absetzen. Ihre Pflegekräfte und auch die übrigen Mitarbeiter in Ihrer Tagespflege wurden in den letzten Jahren maximal belastet. Während der anstrengenden Corona-Pandemie sind sie über sich hinausgewachsen. Die folgende Zeit war geprägt durch starke Auslastungsschwankungen und fehlendes Personal. Urlaub war für viele kaum möglich. Und da kommen Sie ins Spiel:
Zahlen Sie den Mitarbeitern eine Erholungsbeihilfe
Sie können Ihren Mitarbeitern eine sogenannte Erholungs- bzw. Urlaubsbeihilfe zahlen. Diese ist zwar in der Höhe beschränkt, aber sicher dennoch willkommen. Denn für den Mitarbeiter ist diese steuer- und sozialabgabenfrei. Sie als Arbeitgeber müssen allerdings eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 % abführen. Daher müssen Sie die Erholungsbeihilfe als solche in der Gehaltsabrechnung ausweisen und die pauschale Lohnsteuer abführen, damit es bei der nächsten Lohnsteueraußenprüfung keinen Ärger mit den Behörden gibt.
Übersicht: Diese Grenzen müssen Sie beachten
Gewähren Sie Ihren Mitarbeitern eine Urlaubs- oder Erholungsbeihilfe, gibt es hierfür allerdings Höchstgrenzen, die Sie beachten müssen, um die Steuervorteile für den Mitarbeiter nicht zu gefährden. Beachten Sie daher die folgenden maximalen Auszahlungsmöglichkeiten:
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