Als Arbeitgeber zählt es zu Ihren Pflichten, alle Kosten zu übernehmen, die für eine sachgerechte und gesetzeskonforme Betriebsratsarbeit notwendig sind. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und stellt sicher, dass der BR unabhängig arbeiten kann – vor dem Hintergrund, dass er ja keine eigenen Einnahmequellen hat. Die Kostentragung umfasst sowohl Sachmittel als auch persönliche Aufwendungen wie Schulungen oder Reisekosten. Gleichzeitig ist Ihr BR verpflichtet, wirtschaftlich zu handeln und nur solche Kosten auszulösen, die tatsächlich erforderlich sind.
| Übersicht: Was Sie zahlen müssen – und was nicht | ||
| Kostenart | Muss der Arbeitgeber zahlen? | Begründung / Hinweis |
| Büroausstattung (PC, Telefon, Software, Literatur) | ja | Notwendig für laufende BR-Arbeit |
| Räume für Sitzungen und Sprechstunden | ja | Arbeitgeber muss geeignete Räume bereitstellen |
| Grundlagenschulungen (BetrVG, Arbeitsrecht, Tarifrecht) | ja | Immer erforderlich nach § 37 Abs. 6 BetrVG |
| Spezialschulungen (z. B. Dienstplanung, Pflegepersonalrecht) | ja, wenn erforderlich | Muss Bezug zur BR-Arbeit haben |
| Reisekosten zu Schulungen | ja | Erforderlich, wenn Schulung notwendig ist |
| Luxusausstattung (High-End-Technik, teure Möbel) | Nicht erforderlich, Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot | |
| Keine Erforderlichkeit | ||
Die Übersicht zeigt, dass der Arbeitgeber zwar umfassend verpflichtet ist, aber nicht grenzenlos. Entscheidend ist immer die Erforderlichkeit.
Schulungen: Notwendigkeit und Grenzen
Nach § 37 Abs. 6 BetrVG haben Betriebsratsmitglieder Anspruch auf erforderliche Schulungen. Grundlagenschulungen (z. B. Arbeitsrecht) darf jedes Mitglied unabhängig von Vorkenntnissen besuchen.
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