Das Bundessozialgericht (BSG) hat jetzt ein für alle Mal bestätigt: Die Chronikerzuschläge – die EBM-Ziffern 03220 und 03221 – können nur angesetzt werden, wenn der betreffende Patient wegen derselben gesicherten chronischen Erkrankung kontinuierlich in ärztlicher Behandlung war. Damit hat das BSG eindeutig geklärt, dass es bei der „4321Regelung“ bleibt:
4 = Es müssen in den letzten 4 Quartalen
3 = 3 APK erfolgt sein,
2 = von denen 2 persönliche APK sein müssen,