Nach einem aktuellen Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG)) liegen seit Ende März für die geplante Entbudgetierung der hausärztlichen Vergütung erste Details vor. Außerdem sind noch weitere Änderungen für die hausärztliche Vergütung geplant. Im Folgenden habe ich für Sie das Wichtigste dazu zusammengefasst.
Der Umfang der geplanten Entbudgetierung
Die geplante Entbudgetierung der hausärztlichen Leistungen ist stark angelehnt an die bereits in Kraft getretene Entbudgetierung für kinderärztliche Leistungen. Das bedeutet: Künftig sollen alle im hausärztlichen EBM-Kapitel 03 enthaltenen Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung ohne Budgetierung vergütet werden. Im Gegensatz zur kinderärztlichen Versorgung sollen zusätzlich hausärztliche Hausbesuche des EBM-Abschnitts 1.4 (EBM-Ziffern 01410 – 01413 und 01415) unbudgetiert vergütet werden.
Die Vergütung für alle übrigen hausärztlichen Leistungen aus anderen Abschnitten (z. B. die Sonografie, psychosomatische Gespräche etc.) soll weiterhin nach den regionalen Honorarverteilungsmaßstäben (HVM) erfolgen, sofern nicht aus anderen Gründen die extrabudgetäre Vergütung vorgesehen ist (z. B. EBM-Ziffer 30980, 30988).