Hier sind die ab dem 1. Januar 2025 geltenden regional üblichen Entgeltniveaus für Pflege- und Betreuungskräfte in den einzelnen Bundesländern inklusive der geltenden pflegetypischen Zuschläge, die vom GKV-Spitzenverband veröffentlicht wurden und ab dem 1. Januar 2025 gelten.

Praxistipp von Michael Küppers: Sind Sie einem Tarifvertrag angelehnt oder nutzen Sie das regionale Entgeltniveau, haben Sie nach Ablauf Ihrer Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen immer die Möglichkeit, neu zu entscheiden, wie Sie die Tariftreuepflicht umsetzen möchten. Eine erneute Entscheidung kann sinnvoll sein, und es ist ratsam, das Vorgehen genau durchzurechnen und bei Bedarf Expertenrat einzuholen. Falls Sie sich für eine Änderung entscheiden, müssen Sie diese der Datenclearingstelle melden, was zu einer entsprechenden Anpassung Ihres Versorgungsvertrags führt.
Bei der Anlehnung an einen Tarifvertrag müssen Sie die relevanten Punkte (Grundgehalt, Jahressonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen, pflegetypische Zulagen, Bereitschaft sowie pflegetypische Zuschläge) entsprechend der tariflichen Regelung berücksichtigen. Bei der Festlegung der Löhne Ihrer Mitarbeiter haben Sie jedoch Gestaltungsfreiheit, solange das Entgelt je Berufsgruppe im Durchschnitt nicht unterschritten wird und der Durchschnitt bei allen Beschäftigten nicht mehr als 10 % über dem Gesamtdurchschnitt liegt.
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