EBM & GOÄ richtig abgerechnet.

Cannabisverordnung: Halten Sie die hohen Anforderungen an die „ärztliche Einschätzung“ unbedingt ein

Schon seit dem Jahr 2017 können Cannabis-Arzneimittel gemäß § 31 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) V verschrieben werden. Die Arzneimittel-Richtlinie vom 30. Juni 2023 regelt die Verordnung von Cannabis im Detail. […]

Renate Tief

26.08.2024 · 4 Min Lesezeit

Schon seit dem Jahr 2017 können Cannabis-Arzneimittel gemäß § 31 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) V verschrieben werden. Die Arzneimittel-Richtlinie vom 30. Juni 2023 regelt die Verordnung von Cannabis im Detail. Dazu gehört u. a., dass die zuständige gesetzliche Krankenversicherung die Verordnung vorher genehmigen muss. Für die Beantragung dieser Genehmigung ist Ihre ärztliche Stellungnahme als behandelnder Hausoder Facharzt erforderlich. Im März 2024 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass ein ausgefüllter standardisierter Arztfragebogen den Anforderungen an die begründete vertragsärztliche Einschätzung nicht gerecht wird (20.03.2024, Az. B 1 KR 24/22). Ich habe für Sie zusammengefasst, was Ihre Einschätzung enthalten muss.

Sie müssen den Krankheitszustand umfassend dokumentieren

  • Dokumentieren Sie den Krankheitszustand umfassend, inklusive aller bestehender Funktionsund Fähigkeitseinschränkungen.
  • Tun Sie dies auf Basis Ihrer eigenen Untersuchungen und ergänzen Sie es ggf. durch Befunde anderer behandelnder Ärzte.

Sie haben die zu behandelnde Erkrankung detailliert darzustellen

  • Sie beschreiben die zu behandelnde(n) Erkrankung(en) sowie deren Symptome detailliert.
  • Außerdem müssen Sie das mit Cannabis angestrebte Behandlungsziel klar darlegen.