In Ihrem Beruf als Pflegekraft stehen Sie täglich unter großem Druck. Die Arbeit in der Pflege bringt Herausforderungen mit sich, die Sie oft an Ihre Grenzen bringen – sei es durch Personalmangel, anspruchsvolle Schichten oder das Streben, die bestmögliche Versorgung für Ihre Pflegekunden zu gewährleisten. Es ist verständlich, dass man in solch belastenden Situationen das Bedürfnis verspürt, sich mit Kolleginnen und Kollegen auszutauschen und vielleicht auch Dampf abzulassen. Doch gerade im digitalen Raum ist Vorsicht geboten.
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24. August 2023 (AZ: 2 AZR 17/23) macht deutlich, wie ernst es genommen wird, wenn Mitarbeiter ihre Frustration über den Arbeitgeber in privaten Chats oder auf Social Media äußern. In dem Fall hatten einige Mitarbeiter einer Fluggesellschaft in einer privaten WhatsApp-Gruppe über ihren Vorgesetzten geschimpft und dabei auch beleidigende, rassistische und sexistische Äußerungen verwendet, darunter die Formulierung „in die Fresse hauen“. Als diese Inhalte dem Personalchef des Unternehmens zugetragen wurden, führte dies zu außerordentlichen Kündigungen, die vom Betriebsrat unterstützt wurden.
Die betroffenen Mitarbeiter klagten gegen die Kündigungen und beriefen sich auf den Schutz der Vertraulichkeit in einer privaten Chatgruppe. Doch das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Mitglieder geschlossener Chatgruppen sich nur im Ausnahmefall auf diesen Schutz berufen können, insbesondere wenn es sich um beleidigende, rassistische oder sexistische Äußerungen handelt. Dieses Urteil zeigt:
Wenn Sie sich über WhatsApp oder andere Kanäle austauschen, ist es ratsam, stets achtsam mit der Wortwahl zu sein. Beleidigungen oder herabwürdigende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen können rechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen.
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