Die Corona-Pandemie ist zwar überstanden, zumindest was die medizinische Ausnahmesituation in den Pflegeeinrichtungen angeht. Arbeitsrechtlich müssen sich Arbeitgeber und Gerichte immer noch mit den Nachwirkungen der Pandemie beschäftigen – insbesondere Pflegeeinrichtungen, für die während der Pandemie viele Sondervorschriften galten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine grundlegende Entscheidungen getroffen.
Der Fall: Abmahnung wegen fehlenden Impfnachweises
Während der Pandemie forderte ein Pflegeheimbetreiber von seinen Mitarbeitern gemäß § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) a. F. den Nachweis einer Corona-Immunität. Eine Mitarbeiterin verweigerte dies, woraufhin sie ohne Gehaltsfortzahlung freigestellt und abgemahnt wurde. Die Mitarbeiterin klagte – mit gemischtem Erfolg.
Das Urteil: Freistellung okay, Abmahnung nicht
Das BAG urteilte differenziert:
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