Jeder D-Arzt hat nach §§ 27 und 29 (Vertrag Ärzte/UV-Träger) eine Schlüsselfunktion inne, die er honoriert bekommt. Es gibt dafür jedoch keine „extra“ Abrechnungsziffer. Erfahren Sie, wie Sie diese Leistungen nach § 51 (Vertrag Ärzte/UV-Träger) korrekt abrechnen.
Was zählt zu den Schlüsselfunktionen des D-Arztes?
In § 27 (Vertrag Ärzte/UV-Träger) werden die im Rahmen der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung vorgesehenen Aufgaben des Arztes definiert. Danach muss der D-Arzt neben seinen ärztlichen Tätigkeiten beurteilen, entscheiden und die erforderliche Behandlung einleiten.
In § 29 (Vertrag Ärzte/UV-Träger) werden weitere Aufgaben definiert, und zwar die sogenannte „Nachschau“. Das heißt: Für die nicht in eigener Behandlung verbleibenden Unfallverletzten muss der D-Arzt − zum Abschluss oder, wenn erforderlich, auch während der laufenden Behandlung − eine sogenannte „Nachschau“ veranlassen. In diesen Fällen muss er umgehend einen Verlaufsbericht (F2100) erstellen und ihn der zuständigen BG zusenden.