Professionelle BG-Abrechnung

D-Arzt-Aufgaben: Steht dem D-Arzt eine Vergütung zu?

Jeder D-Arzt hat nach §§ 27 und 29 (Vertrag Ärzte/UV-Träger) eine Schlüsselfunktion inne, die er honoriert bekommt. Es gibt dafür jedoch keine „extra“ Abrechnungsziffer. Erfahren Sie, wie Sie diese Leistungen […]

Renate Tief

24.02.2025 · 1 Min Lesezeit

Jeder D-Arzt hat nach §§ 27 und 29 (Vertrag Ärzte/UV-Träger) eine Schlüsselfunktion inne, die er honoriert bekommt. Es gibt dafür jedoch keine „extra“ Abrechnungsziffer. Erfahren Sie, wie Sie diese Leistungen nach § 51 (Vertrag Ärzte/UV-Träger) korrekt abrechnen.

Was zählt zu den Schlüsselfunktionen des D-Arztes?

In § 27 (Vertrag Ärzte/UV-Träger) werden die im Rahmen der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung vorgesehenen Aufgaben des Arztes definiert. Danach muss der D-Arzt neben seinen ärztlichen Tätigkeiten beurteilen, entscheiden und die erforderliche Behandlung einleiten.

In § 29 (Vertrag Ärzte/UV-Träger) werden weitere Aufgaben definiert, und zwar die sogenannte „Nachschau“. Das heißt: Für die nicht in eigener Behandlung verbleibenden Unfallverletzten muss der D-Arzt − zum Abschluss oder, wenn erforderlich, auch während der laufenden Behandlung − eine sogenannte „Nachschau“ veranlassen. In diesen Fällen muss er umgehend einen Verlaufsbericht (F2100) erstellen und ihn der zuständigen BG zusenden.