In Pflegeeinrichtungen kommt dem Arbeitszeugnis eine besondere Bedeutung zu: Es ist nicht nur Nachweis fachlicher Leistung, sondern auch Ausdruck von Wertschätzung. Besonders die sogenannte Schlussformel – also Worte des Dankes, Bedauerns und der guten Wünsche – wird oft als Stimmungsbarometer gelesen: Ist sie herzlich, gilt das Zeugnis als positiv; fehlt sie, wird Misstrauen geweckt.
Praxisbeispiel: Änderung nach Korrektur
Eine Pflegefachkraft verlässt nach 5 Jahren Tätigkeit ihre Einrichtung. Das erste Zeugnis lautet in der Schlussformel: „Wir danken Frau M. für die stets sehr gute Zusammenarbeit, bedauern ihr Ausscheiden und wünschen ihr weiterhin viel Erfolg.“ Nach einer gewünschten Korrektur der Leistungsbewertung („sehr gut“ statt „gut“) überarbeitet die Heimleitung das Zeugnis – und lässt die Schlussformel komplett weg.
Beachten Sie den rechtlichen Rahmen
Das Arbeitszeugnis muss nach § 109 Gewerbeordnung wahr, klar und wohlwollend sein. Die sogenannte Schlussformel ist jedoch kein gesetzlicher Bestandteil. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 11.12.2012, Az. 9 AZR 227/11) hat klargestellt: Ein Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf Dank, Bedauern oder gute Wünsche – diese Formulierungen sind reine Höflichkeitsfloskeln. Er hat dementsprechend auch keinen Anspruch auf Änderung der Schlussformel.
Selbstbindung und Maßregelungsverbot
Auch wenn kein Anspruch auf eine Schlussformel besteht, darf der Arbeitgeber eine einmal erteilte positive Formel nicht willkürlich streichen. Das BAG (6.6.2023, Az. 9 AZR 272/22) stellte klar: Wird ein Zeugnis nachträglich korrigiert, darf die Schlussformel nicht entfernt werden, wenn die Änderungen auf zulässige inhaltliche Wünsche des Arbeitnehmers zurückgehen. Ein solches Vorgehen verstoße gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a Bürgerliches Gesetzbuch), weil es den Arbeitnehmer dafür „bestraft“, dass er seine Rechte wahrnimmt.
Testen Sie jetzt „PflegeVorsprung“ und