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„Darf eine Pflegekraft schon während der Probezeit Urlaub nehmen?“

Frage: Eine Pflegekraft ist noch 4 Monate in der Probezeit, hat aber für den letzten Monat der Probezeit 1 Woche Urlaub beantragt. Hat sie hierauf Anspruch? Judith Barth: Der volle […]

Judith Barth

27.08.2026 · 1 Min Lesezeit

Frage: Eine Pflegekraft ist noch 4 Monate in der Probezeit, hat aber für den letzten Monat der Probezeit 1 Woche Urlaub beantragt. Hat sie hierauf Anspruch?

Judith Barth: Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht zwar grundsätzlich erst nach 6 Monaten. Das bedeutet jedoch nicht, dass Beschäftigte während der Probezeit keinen Urlaub nehmen dürfen. Mit jedem vollen Beschäftigungsmonat entsteht bereits ein Teilurlaubsanspruch in Höhe von einem Zwölftel des Jahresurlaubs. Nach 2 vollen Beschäftigungsmonaten besteht daher bereits ein anteiliger Urlaubsanspruch. Ob der Urlaub tatsächlich genommen werden kann, entscheidet der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Beschäftigten und der betrieblichen Belange. Gerade in der Pflege können personelle Engpässe oder bereits genehmigte Urlaube anderer Mitarbeitender einer Freistellung entgegenstehen. Lehnen Sie den Urlaub deshalb nur aus nachvollziehbaren betrieblichen Gründen ab. Bestehen tarifliche oder arbeitsvertragliche Mehrurlaubsansprüche, können hierfür abweichende Regelungen gelten. Ein Blick in den Arbeitsvertrag oder den einschlägigen Tarifvertrag schafft Klarheit.

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