Eine Ärztin, die ich im Rahmen einer Fortbildung kennengelernt habe, behauptet, dass sie in einer rein privatärztlichen Praxis einige GOÄ-Ziffern im Rahmen einer durchgeführten medizinischen Kosmetikbehandlung abrechnen darf, obwohl die Behandlung zwar von fachkundigem, aber nichtärztlichem Personal durchgeführt wird. Es handelt sich dabei um die GOÄ-Ziffern 1282, 2400 und 2006. Bei der GOÄ-Ziffer 2006 handelt es sich zwar um eine de-
legierbare Leistung, die aber im Rahmen einer Kosmetikbehandlung doch schwer zu begründen ist. Meiner Meinung nach ist das nicht GOÄ-konform, da es sich hierbei um Leistungen handelt, die der persönlichen ärztlichen Leistungserbringungspflicht unterliegen. Liege ich damit richtig?
Meine Antwort: Sie haben selbstverständlich recht. Jeder Arzt, der eine medizinische Leistung erbringt, muss sich an die Vorgaben der GOÄ halten sowie an das Berufsrecht (delegierfähige Leistungen an nichtärztliche Mitarbeiter)!
Bei den GOÄ-Ziffern 1282 und 2400 handelt es sich um Leistungen, die nur an andere Ärzte und auf gar keinen Fall an nichtärztliche Mitarbeiter delegiert werden dürfen. Letzteres ist berufsrechtlich sogar sehr bedenklich. Deshalb gehe ich davon aus, dass diese Leistung in dem geschilderten Fall nicht entsprechend der Leistungslegende erbracht und wahrscheinlich als Analogleistung herangezogen wird.