LESERFRAGEN

„Darf ich Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI auch in der Pflege einsetzen?“

Frage: Wegen akuten Personalmangels habe ich mehrere Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI angestellt. Jetzt fordert meine Pflegedienstleitung, dass diese auch bei der Grundpflege mithelfen – Essen anreichen, bei der […]

Judith Barth

18.05.2026 · 1 Min Lesezeit

Frage: Wegen akuten Personalmangels habe ich mehrere Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI angestellt. Jetzt fordert meine Pflegedienstleitung, dass diese auch bei der Grundpflege mithelfen – Essen anreichen, bei der Körperpflege unterstützen. Die Betreuungskräfte sind dazu bereit. Darf ich das arbeitsrechtlich anordnen?

Judith Barth: Grundsätzlich nicht. Betreuungskräfte dürfen weder regelmäßig noch planmäßig in Pflegemaßnahmen eingebunden werden. Aber: Zu ihren Aufgaben gehören auch Hilfen, die bei Betreuungstätigkeiten unaufschiebbar erforderlich sind, wenn keine Pflegekraft verfügbar ist. Ein gelegentlicher Einsatz in Notfällen, z. B. beim Anreichen von Speisen, ist zulässig. Bei systematischem Einsatz riskieren Sie allerdings Refinanzierungsprobleme.

Nach § 106 GewO können Sie die Arbeitsleistung Ihrer Mitarbeiter nach billigem Ermessen bestimmen. Im Notfall müssen Arbeitnehmer auch Weisungen folgen, die über Vertragspflichten hinausgehen. Akuter Personalmangel kann einen Notfall darstellen – aber nicht dauerhaft. Die §43bQualifikation berechtigt nach § 2 Abs. 4 Betreuungskräfterichtlinie nicht zum Einsatz der Betreuungskräfte in planmäßige körperbezogene Pflegemaßnahmen. Verstoßen Sie gegen diese Richtlinien, droht ein Regress.

Testen Sie jetzt „PflegeVorsprung“ und