Leserfragen

„Darf ich den PSA-Test selbst abrechnen?“

Der PSA-Test zur Vorsorge wird von den gesetzlichen Kassen nicht bezahlt. Deshalb biete ich meinen Kassenpatienten diese Leistung als IGeL an. Sie wird von einer meiner Mitarbeiter in der Praxis […]

Renate Tief

31.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Der PSA-Test zur Vorsorge wird von den gesetzlichen Kassen nicht bezahlt. Deshalb biete ich meinen Kassenpatienten diese Leistung als IGeL an. Sie wird von einer meiner Mitarbeiter in der Praxis durchgeführt. Dafür rechne ich die GOÄ-Ziffer 3908.H3 selbst ab. Jetzt habe ich auf einem Kongress von einem Kollegen erfahren, dass das gar nicht erlaubt ist, weil es im Laborkapitel MIII enthalten ist. Stimmt das?

Meine Antwort: In Ihrem Fall liegt Ihr Kollege falsch. Sie dürfen Ihre PSA-Bestimmung selbst abrechnen, da Sie die Abrechnungsvoraussetzungen erfüllen.

Es handelt sich hierbei um eine Laborleistung des Abschnitts MIII der GOÄ, die nur derjenige Arzt dem Patienten in Rechnung stellen darf, der die PSA-Bestimmung auch selbstständig und eigenverantwortlich durchgeführt hat.

Wichtig: Natürlich dürfen das auch Ihre Mitarbeiter unter Ihrer Aufsicht tun.