Frage: „Gemeinsam mit meiner Einrichtungsleitung überlege ich, die Arbeitszeiten in unserer Einrichtung strukturell anzupassen. Um den Spätdienst spürbar zu entzerren und den Stress zu reduzieren, wollen wir die Nachtschicht verkürzen und im Gegenzug den Spätdienst verlängern. Können wir diese Dienstzeiten ohne Weiteres abändern?“ (Laura R., Stendal)
Antwort: Grundsätzlich haben Sie als Arbeitgeber das sogenannte Direktions oder Weisungsrecht. Gemäß § 106 der Gewerbeordnung (GewO) sind Sie dazu berechtigt, Inhalt, Ort und eben auch die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Eine einseitige Anpassung der Dienstzeiten ist damit rechtlich prinzipiell möglich. Die entscheidende Voraussetzung hierfür liegt jedoch in den Details Ihrer Arbeitsverträge: Die Verträge dürfen lediglich die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit definieren, nicht aber die konkreten starren Uhrzeiten der einzelnen Schichten. Sollten die genauen Dienstzeiten vertraglich fixiert sein, ist eine einseitige Änderung nicht ohne Weiteres möglich; in diesem Fall müssten Sie mit Änderungskündigungen oder Einvernehmen arbeiten. Prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge daher vorab gründlich auf diesen Aspekt.
Unabhängig von der rein rechtlichen Lage empfiehlt sich in der Pflegepraxis dringend ein partizipativer Ansatz: Binden Sie Ihre Mitarbeiter frühzeitig in die Überlegungen mit ein, anstatt sie vor vollendete Tatsachen zu stellen. Veränderungen der gewohnten Arbeitszeiten greifen tief in das Privatleben und die familiäre Organisation der Beschäftigten ein und werden oft als massiver Einschnitt wahrgenommen. Wenn Sie das Team durch transparente Kommunikation ins Boot holen und die stressreduzierenden Vorteile des neuen Modells aufzeigen, sichern Sie sich die notwendige Akzeptanz für eine reibungslose Umstellung.
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