Vor einem halben Jahr habe ich eine Landarztpraxis mitsamt der Mitarbeiter übernommen. Mit der Kassenabrechnung kennen sie sich gut aus, aber leider nicht mit der Privatabrechnung. Bei meinem Vorgänger wurde die Privatliquidation von der Ehefrau erstellt. Jetzt bleibt mir nichts anderes übrig, als mich selbst mit der GOÄ vertraut zu machen. Vor 2 Wochen habe ich im organisierten Notfalldienst an einem Samstag um 23.00 Uhr einen Hausbesuch durchgeführt. Der Patient hatte hohes Fieber, starken Husten mit Atemnot, Halsschmerzen etc. und war nur eingeschränkt ansprechbar. Deshalb musste eine Fremdanamnese über die Ehefrau erfolgen. Nach eingehender Untersuchung und Rücksprache mit der Gattin wies ich ihn aufgrund starker Atemnot ins Krankenhaus ein. Ich bin mir nicht sicher, was ich dafür alles abrechnen darf: natürlich den Hausbesuch mit der GOÄ-Ziffer 50 und die Untersuchung mit der GOÄ-Ziffer 7, das ist mir klar! Aber darf ich für den Hausbesuch den Zuschlag G und den Zuschlag C für die GOÄ-Ziffer 7 abrechnen?
Meine Antwort: Nein, das dürfen Sie leider nicht. Nach den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ schließen sich die Zuschläge A–D neben den Zuschlägen E–H aus. Zur GOÄ-Ziffer 50 rechnen Sie den Zuschlag G ab, der mit 26,23 € vergütet wird, der Zuschlag C nur mit 18,65 €.
Aber es gibt einen Zuschlag, den Sie daneben abrechnen dürfen: den Zuschlag H für den Besuch am Samstag. So kommen noch 19,40 € dazu. Außerdem dürfen Sie die GOÄ-Ziffer 4 für die Erhebung der Fremdanamnese mit der Ehefrau abrechnen – hier kommen für die Fremdanamnese noch 29,49 € (2,3-fach) dazu.
Die Zuschläge dürfen Sie nur mit dem 1,0-fachen Satz abrechnen. Bei der GOÄZiffer 4 dürfen Sie natürlich steigern. Beachten Sie, dass Sie die Ziffer 4 im Behandlungsfall (ein Monat) nur einmal abrechnen dürfen.