Leserfragen

„Darf ich eine Sonografie ohne Bild beim Privatpatienten abrechnen?“

Als Internisten einer großen Berufsausübungsgemeinschaft führen meine Kollegen und ich immer wieder Ultraschalluntersuchungen durch. Des Öfteren kommt es vor, dass in der Hektik des Praxisalltags vergessen wird, ein Bild abzuspeichern. […]

Renate Tief

26.08.2024 · 1 Min Lesezeit

Als Internisten einer großen Berufsausübungsgemeinschaft führen meine Kollegen und ich immer wieder Ultraschalluntersuchungen durch. Des Öfteren kommt es vor, dass in der Hektik des Praxisalltags vergessen wird, ein Bild abzuspeichern. Bei unseren Kassenpatienten können wir diese sonografischen Leistungen nicht abrechnen, da die Bilddokumentation obligat erfüllt sein muss. Doch wie sieht es bei unseren Privatpatienten aus? Ist nach der GOÄ eine Ultraschalluntersuchung nur abrechenbar, wenn eine Bilddokumentation vorliegt?

Meine Antwort: Es kommt darauf an, welche Ultraschalluntersuchung Sie durchgeführt haben. In der Präambel des Abschnitts C VI Sonografische Leistungen Abs. 5 heißt es

  • „Mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddoku­mentation abgegolten.“

Zum einen wird damit bestimmt, dass die Bilddokumentation für die durchgeführte Sonografie nicht zusätzlich zur sonografischen Leistung abrechenbar ist.