Judith Barth: Ja, Sie dürfen und sollen. Als Vorgesetzter trifft Sie eine Fürsorgepflicht (§ 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)): Sie schützen die Kollegen und – in der Pflege besonders wichtig – die Pflegebedürftigen vor Ansteckung und den erkrankten Mitarbeiter vor Überforderung. Das Gehalt für diesen Tag bleibt bestehen, da der Mitarbeiter seine Leistung angeboten hat und das Entgeltfortzahlungsgesetz greift. Eine ärztliche Bestätigung der Arbeitsfähigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen; der Mitarbeiter entscheidet selbst, wann er wieder arbeitsfähig ist. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen – etwa bei ernsthaften Zweifeln an der Wiederherstellung oder bei Infektionsgefahr für die Bewohner – kann eine arbeitsmedizinische Abklärung sinnvoll sein.
Fazit: 2 kleine Fälle, 2 klare Linien: Beim kranken Kind entscheidet der Vertrag über die Bezahlung, beim Heimschicken Ihre Fürsorgepflicht. In beiden Fällen gilt: dokumentieren, fair kommunizieren, rechtssicher handeln.
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