PFLEGEKUNDEN: RECHTE, AUFKLÄRUNG UND VOLLMACHTEN

Datenleck im Pflegealltag: Schnelle Meldung vermeidet hohe Strafe!

Das Prinzip „Kopf in den Sand und abwarten“ kann auch für Sie als Pflegeanbieter sehr teuer werden, falls Ihnen sensible Daten abhandenkommen – und Sie dies nicht umgehend an die […]

Arnd von Boehmer

09.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Das Prinzip „Kopf in den Sand und abwarten“ kann auch für Sie als Pflegeanbieter sehr teuer werden, falls Ihnen sensible Daten abhandenkommen – und Sie dies nicht umgehend an die Aufsichtsbehörde melden. Die exorbitante Strafandrohung der DSGVO, Sie mit bis zu 10 Millionen Euro zur Kasse zu bitten, sollte Grund genug sein, zu wissen, wie Sie im Krisenfall alles richtig machen.

Verlust von Gesundheitsdaten ist meldepflichtig

Nach Artikel 33 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind Sie verpflichtet, den (auch möglichen) Verlust von personenbezogenen Daten binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Auslöser kann etwa sein, dass ein Mitarbeiter die Pflegeakte eines ambulanten Kunden (schlimmer noch: das Tablet mit der Doku aller Kunden) auf dem Rückweg in der Straßenbahn liegen lässt. Ob sich tatsächlich ein Unbefugter der Daten bemächtigt, ist dabei unerheblich – allein die Möglichkeit reicht aus. Unterbleiben kann eine Meldung nur, wenn das Risiko eines unbefugten Zugriffs definitiv ausgeschlossen werden kann oder es sich um allgemein zugängliche Daten bzw. um anonyme Auswertungen oder (Pflege-)Statistiken handelt.

Diese Infos müssen Sie übermitteln

Bewerten Sie die Sachlage zunächst gemeinsam mit Ihrem eigenen Datenschutzbeauftragten. Falls Sie im Ergebnis eine Meldung für geboten halten: Zuständiger Adressat ist der jeweilige Datenschutzbeauftragte Ihres Bundeslandes. Ihre Nachricht sollte enthalten:

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