Sie sind verpflichtet, die für Ihre Behandlung wesentlichen Maßnahmen zur Diagnostik und Therapie schriftlich festzuhalten. Deshalb dokumentieren Sie z. B. Anamnese, Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde oder Röntgenaufnahmen in der (elektronischen) Patientenakte. Aber welche Daten dürfen Sie überhaupt darin aufnehmen? Wir haben das Wichtigste dazu für Sie zusammengefasst.
Vorsicht, Gefahr des Datenschutzverstoßes!
Wann Sie folgende Daten (nicht) erheben dürfen:
- Namen und Telefonnummern von Angehörigen/Lebensgefährten etc.: Die Daten von Kontaktpersonen, die auch im Notfall benachrichtigt werden sollen, dürfen gespeichert werden (Name, Telefonnummer). Ansonsten besteht keine Notwendigkeit, nach Namen zu fragen und sie abzuspeichern.
- Meine Empfehlung: Um ganz sicherzugehen, dass die betroffene Person wirklich einverstanden ist, holen Sie sich eine schriftliche Einwilligung ein.
- Arbeitstätigkeit – auch frühere Tätigkeiten: Diese Frage dürfen Sie nur stellen, wenn sie erforderlich ist, um dadurch der Ursache von Beschwerden auf den Grund zu gehen. Deshalb sollte die berufliche Tätigkeit des Patienten nicht mehr generell auf dem Anamnesebogen vermerkt sein. Fragen Sie hier nur bei Bedarf nach.
- Vorerkrankungen: Je nach Fachrichtung sind bestimmte Vorerkrankungen relevant oder nicht. Passen Sie Ihren Anamnesebogen entsprechend an.
- Schwangerschaft/letzte Periode: Sie dürfen Ihre Patientinnen nur dann nach der letzten Periode oder nach einer Schwangerschaft fragen, wenn diese Information für die Diagnosestellung und/oder Therapie erforderlich ist (z. B. gynäkologische Beschwerden, Röntgenbilder müssen erstellt werden etc.).