DATENSCHUTZ: RICHTLINIEN, SICHERHEIT & COMPLIANCE

„Datenumzug“: So vermeiden Sie Schadensersatz

Beschäftigte können Schadensersatz geltend machen, wenn Sie als Arbeitgeber ihre Daten ohne Zustimmung innerhalb Ihrer Trägerstruktur weiterleiten. Diese bittere Pille musste ein Unternehmen schlucken, das am 08.05.2025 in einem Streitfall […]

Arnd von Boehmer

01.07.2025 · 2 Min Lesezeit

Beschäftigte können Schadensersatz geltend machen, wenn Sie als Arbeitgeber ihre Daten ohne Zustimmung innerhalb Ihrer Trägerstruktur weiterleiten. Diese bittere Pille musste ein Unternehmen schlucken, das am 08.05.2025 in einem Streitfall vor dem Bundesarbeitsgericht im Grundsatz unterlag. Doch Sie können Vorkehrungen treffen, damit Ihnen dies nicht auch widerfährt.

Der Fall: Testbetrieb bei „Workday“Einführung

Die beklagte Firma verarbeite bereits die Personaldaten ihrer Mitarbeiter in einer Software. Im Vorfeld einer geplanten konzernweiten Umstellung auf eine neue Anwendung („workday“) übermittelte die Personalabteilung die Daten für einen Testbetrieb an ihr Mutterunternehmen. Zwar war dies für bestimmte Daten durch eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat gedeckt, jedoch wurden auch weitergehende Informationen zu den Mitarbeitern (z. B. Steuer-ID, Privatadressen) übertragen. Der klagende Mitarbeiter war der Meinung, dies sei ein Verstoß gegen den Datenschutz – und machte einen Schadensersatz von 3.000 € geltend.

Klage war erfolgreich

Das BAG sah im Handeln des Arbeitgebers einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung und sprach dem Kläger Schadensersatz zu, da er hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten durch die Übermittlung an die Muttergesellschaft einen „Kontrollverlust“ erlitten habe. Der beklagte Arbeitgeber habe dies verursacht, indem er die Grenzen der Regelungen der Betriebsvereinbarung überschritten habe. Im Grundsatz war das Urteil für den Kläger ein voller Erfolg. Lediglich die geforderte Summe schien dem Gericht unangemessen hoch – sie wurde im Urteil auf 200 € reduziert (Az.: 8 AZR 209/21).

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