Die gute Nachricht zuerst: Die erheblichen Kosten für diese Umstellung müssen Sie nicht aus dem Ertrag Ihrer Tagespflege stemmen, denn: Für die Refinanzierung der Erstausstattung und der monatlich anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der TI hat der Gesetzgeber die Zahlung einer TI-Pauschale aus Mitteln der Pflege- bzw. der Krankenversicherung festgelegt. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 106b SGB XI.
Regelung erfolgte auf Bundesebene über Pauschale
Der Gesetzgeber gibt den Verbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Leistungserbringer auf, Näheres zu der Finanzierung in einer Vereinbarung zu regeln (TI-Finanzierungsvereinbarung). Da nach § 106b Abs. 1 SGB XI dabei die Regelungen für die Ärzte und Ärztinnen gem. § 378 Abs. 2 SGB V als Grundlage genutzt werden müssen, erfolgt die Refinanzierung in Form einer Pauschale und nicht über eine direkte Kostenerstattung.
Tagespflege hat Anspruch auf 2 Pauschalen
Die TI-Pauschale besteht aus einer Grundpauschale in Höhe von monatlich 200,22 € sowie einer Zuschlagspauschale in Höhe von 7,48 € pro Monat. Die Zuschlagspauschale wird für maximal zwei eHBA gezahlt, so dass jede Tagespflege Anspruch auf zwei Zuschlagspauschalen hat. Die Pauschale soll sämtliche Kosten für die Anschaffung und den Betrieb der TI und KIM, sowie aller kommenden Funktionen decken und wird auf Antrag im Antragsportal des GKV-SV (https://antraege.gkv-spitzenverband.de/home) gezahlt. Hier bestätigt die Einrichtung, dass der Anschluss an die TI erfolgt ist und dass die Anwendung KIM genutzt werden kann. Will die Tagespflege die TI-Pauschale beanspruchen, muss sie diese bis zum Ende des auf den Monat des Anschlusses an die TI folgenden Quartals (Abrechnungsquartal) gegenüber dem GKV-Spitzenverband geltend machen. Soweit und solange die Anspruchsberechtigung der Einrichtung zum Erhalt einer TI-Pauschale vorliegt, zahlt der GKV-Spitzenverband die Pauschalen fortlaufend quartalsweise an die Pflegeeinrichtung.
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