Womöglich hadern auch Sie mit einem speziellen Begriffswirrwarr im Pflegerecht: Ausgerechnet die „normale“ ambulante oder stationäre Pflege ist sozialrechtlich eine Sachleistung. Für andere Pflegeangebote, die ihre Grundlage ebenfalls im SGB XI haben, ist hingegen eine „Kostenerstattung“ vorgesehen. Was zunächst bloß akademisch klingt, hat entscheidende Auswirkungen auf den Abrechnungsweg.
Sozialrecht: Direktabrechnung nur bei Sachleistungen
Eine Eselsbrücke geht so: Bei der Sachleistung kommt beim Kunden erst mal nur die „Sache“, sprich die Pflege, an. Die zugehörige Rechnung schickt der Pflegedienst (oder das Heim) direkt an die Kasse und rechnet mit ihr ab. Dem Kunden gegenüber wird nur der verbleibende Eigenanteil geltend gemacht. Bei der Kostenerstattung schicken Sie als Leistungserbringer die Rechnung an den Kunden. Der reicht sie an die Kasse zur Erstattung weiter. Wann und ob Sie Ihr Geld bekommen, haben Sie leider nicht selbst in der Hand.
Lassen Sie sich die Ansprüche abtreten
Aus dem Leistungskatalog des SGB XI werden die Entlastungsleistungen nach § 45b sowie die Verhinderungspflege über den Weg der Kostenerstattung bezahlt. Wenn Sie den Abrechnungsweg vereinfachen und beschleunigen möchten, steht Ihnen als Pflegedienst ein cleverer Weg offen: Sie können sich die Erstattungsansprüche, die Ihre Kunden an ihre Pflegekasse haben, zu Ihren Gunsten abtreten lassen. Die Folge: Sie können auch hier solche Leistungen bis zur Anspruchsgrenze direkt mit der Kasse abrechnen. Für Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI liegt die Grenze seit Jahresbeginn bei 131 € und bei 2.528 € (inklusive 843 € aus dem Anspruch für Kurzzeitpflege) für Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Obwohl sich dabei manche Kasse zunächst sperrt, ist das völlig legal.
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