Frage: „Wir betreuen einen Bewohner mit schwer entgleistem Diabetes und einer bekannten Lebererkrankung. Aus medizinischer Sicht ist Alkohol für ihn pures Gift. Trotz strikten ärztlichen Verbots bringen die Angehörigen ihm regelmäßig Schnaps mit und verstecken diesen im Wäscheschrank. Der Hausarzt macht uns schwere Vorwürfe, wir hätten die Situation nicht im Griff. Meine Mitarbeiter sind verunsichert und fragen, ob wir Taschen kontrollieren oder das Zimmer durchsuchen müssen. Wie weit geht unsere Verantwortung hier?“ (Torsten B., Leipzig)
Antwort: Hier ist eine klare Abgrenzung Ihrer Befugnisse überlebenswichtig. Ein klares Nein zu Taschenkontrollen: Weder Sie noch Ihre Mitarbeiter haben polizeiliche Befugnisse. Das Durchsuchen von Taschen oder privaten Schränken gegen den Willen des Bewohners oder der Angehörigen verletzt die Privatsphäre und das Eigentumsrecht massiv und ist strafrechtlich relevant.
Rechtlich gilt das Prinzip der Selbstbestimmung, das auch ein „Recht auf Unvernunft“ beinhaltet. Solange der Bewohner einsichtsfähig ist, darf er trinken, was er möchte – selbst, wenn dies seiner Gesundheit massiv schadet.
Ihre Aufgabe beschränkt sich hier auf die sachliche Aufklärung, nicht auf die Erziehung.
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